Seit Mitte September 2011 gibt es nun die lange erwartete Einigung zwischen den deutschen Datenschutzbehörden und der Firma Google. In dieser Einigung wird beschrieben, wie der gesetzeskonforme Einsatz von Google Analytics zukünftig ermöglicht werden kann.
Die Unsicherheit bleibt
Nach wie vor herrscht jedoch Unsicherheit bei den Webseitenbetreibern über die Nutzung von Google Analytics ohne geltendes Recht zu verletzen. Die Unsicherheit ist nicht ganz unbegründet, lässt sich das begehrte und leistungsfähige Analysetool doch weiterhin genauso unkompliziert einbinden wie es schon immer der Fall war.
Der Forderungskatalog
Auch wir bei ranketing sind keine Juristen. Daher halten wir uns an den Forderungskatalog, den Google in Zusammenarbeit mit dem Hamburger Datenschutzbeauftragten umgesetzt hat. Dazu gehören im Wesentlichen die folgenden Punkte:
- der Besucher einer Webseite muss die Möglichkeit bekommen, der Nutzung seiner Daten durch Google Analytics zu widersprechen. Google stellt dazu ein Browser Add-on zum Download bereit.
- auf Anforderung des Betreibers der Webseite löscht Google die letzten Stellen der IP-Adresse, so dass die Identifizierung eines bestimmten Nutzers nicht möglich ist.
- Google schließt mit dem Betreiber der Webseite einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
Die Umsetzung
Die ranketing Checkliste
- Richten Sie ein neue Google-Analytics Profil ein. (Wenn Sie bereits Google Analytics nutzen, so ist davon auszugehen, dass das bisherige Profil nicht den Datenschutzanforderungen entspricht. Das alte Google Profil muss in diesem Fall gelöscht werden. Achtung: Profil ist nicht gleich Konto!)
- Stimmen Sie den Nutzungsbedingungen zu.
- Um sicherzustellen, dass Widersprüche gegen die Datenerhebung wirksam behandelt werden können, ist es erforderlich, dass Sie einen Vertrag mit Google abschließen. Die entsprechende Vertragsvorlage finden Sie hier: http://www.google.com/analytics/terms/de.pdf.
- Passen Sie die Codes Ihrer Webseite entsprechend dem neuen Profil an.
- Stellen Sie ggf. die Verknüpfungen zu Ihrem AdWords Konto neu her.
- Ergänzen Sie die Codes Ihrer Webseite um die zusätzliche Zeile, die die IP-Adressen anonymisiert:
_gaq.push(['_gat._anonymizeIp']);
- Ergänzen Sie die Datenschutzhinweise auf Ihrer Webseite um einen Hinweis auf die Nutzung von Google Analytics
- Bieten Sie Ihren Besuchern die Möglichkeit, der Nutzung ihrer Daten zu widersprechen und nennen Sie den Link zur Installation des Browser Add-on.
Häufige Fragen und ihre Antworten
Bislang erreichten uns viele Fragen zum Thema Google Analytics. Hier finden Sie eine Reihe von Antworten:
F: Bis wann ist die Umstellung bzw. der Vertragsabschluß zu vollziehen?
A: Für bereits bestehende Google Analytics Konten müssen Sie die Umstellung unverzüglich vornehmen. Die Kulanz für eine Umstellung wird nicht sehr groß sein, da das Datenschutzgesetz schon seit Jahren existiert.
F: Ist der Vertrag für einen Account, eine Firma oder einen Domainnamen gültig?
A: Der Vertrag ist gültig für eine Firma als Rechtsperson, und alle hierunter geführten Accounts. Sollte die Firma ein Konzern mit mehreren selbstständigen Töchtern sein, müssen entsprechend mehrere Verträge mit Google abgeschlossen werden.
F: Muss die Firma im Vertrag alle vorhandenen Kontonummern eintragen?
A: Wenn eine Firma den Vertrag mit Google abgeschlossen hat, ist es nicht erforderlich, alle Kontonummern zu nennen (im Vertrag steht auch: “sofern bekannt”). Da eventuell auch oft neue Kontonummern hinzukommen, sind diese durch den Vertrag mit der Firma abgedeckt.
F: Betrifft der Vertrag nur Deutschland oder auch die EU?
A: Zurzeit betrifft der Vertrag nur Webseitenbetreiber in Deutschland, die Ihren Firmensitz auch in Deutschland haben. Somit fällt das europäische Ausland zunächst aus der Umstellung heraus, da die Rechtsprechung in den einzelnen Ländern sich unterscheidet. Zwar sind laut Google die technischen Voraussetzungen für die Umstellung vorhanden, allerdings wird sich eine Entscheidung für die europäische Ebene erst später herausstellen, da es das Gesetz bis jetzt nur in deutscher Sprache gibt.
F: Muss ich dem Nutzer ein Browser Opt-Out zur Verfügung stellen?
A: Der Nutzer muss auf die Möglichkeit eines Opt-Outs hingewiesen werden. Es ist allerdings durchaus ausreichend, in Ihren Datenschutzbestimmungen hierauf hinzuweisen und einen entsprechenden Link einzubauen. Die Möglichkeit eines Opt-Outs müssen Sie nicht auf jeder Seite erwähnen.
ranketing hilft!
Klar stehen wir Ihnen zu Seite, wenn Sie Hilfe bei der Einbindung von Google Analytics wünschen. Sprechen Sie uns einfach an!

